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Durchführungsbestimmungen WÜRTTEMBERGISCHER FUSSBALLVERBAND E.V. Durchführungsbestimmungen für die Verbandsspiele der Jugend im Spieljahr 2005/2006 1. Allgemeines Aufgrund des § 19 Absatz 2 der Jugendordnung erlässt der Verbandsjugendausschuss hiermit Durchführungsbestimmungen für die Verbandsspiele im Spieljahr 2004/2005. Diese Durchführungsbestimmungen sind für alle Vereine, die an Verbandsspielen teilnehmen, verbindlich. Für den Verbandsspielbetrieb sind die Satzung und Ordnungen des WFV maßgebend. Die spieltechnische Durchführung der Verbandsspiele regeln insbesondere die Jugendordnung in Verbindung mit der Spielordnung sowie diese Durchführungsbestimmungen. Alle Spiele werden nach den vom Deutschen Fußballbund anerkannten Spielregeln der FIFA und den vom DFB hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen durchgeführt. Für vom Bezirk im E- und F-Juniorenbereich organisierte Qualifikations-, Schnupper- und Freundschaftsrunden sowie Spielangebote für Bambinis gelten die vom Verbandsjugendausschuss erlassenen, besonderen Durchführungsbestimmungen. Spielleitende Behörde sind für alle Spiele auf Verbandsebene der Verbandsjugendausschuss, für die Verbandsspiele innerhalb der Bezirke die auf den Staffeltagen gewählten Staffelleiter.2. Spielplatzgestellung Ein Verein kann für die Austragung der Heimspiele nur die Spielfelder benützen, die er für das laufende Spieljahr gemeldet hat. Plätze, die während der laufenden Spielrunde neu hinzukommen oder nicht mehr zur Verfügung stehen, sind der spielleitenden Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Spielfelder müssen so beschaffen sein, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Spiele gewährleistet ist. Die zur Austragung des Spieles bestimmten Plätze sind ordnungsgemäß zu zeichnen und nebst den erforderlichen Gerätschaften in gebrauchsfähigen Zustand zu setzen. Verantwortlich für die Herrichtung und Ballgestellung (mindestens zwei Bälle) ist der Platzverein, auch wenn er den Platz von einem anderen Verein oder einer Gemeinde gemietet hat. Sämtliche Verbandsrundenspiele werden nach Punktwertung in Vor- und Rückspiel mit Wechsel des Spielfeldes ausgetragen, sofern das Spielsystem nichts anderes bestimmt. Ohne ausdrückliche Zustimmung der spielleitenden Behörde darf ein Verbandsrundenspiel nicht auf den Platz des Gegners verlegt werden. Ist ein Platz wiederholt nicht bespielbar und tritt dadurch Terminnot ein, so kann die spielleitende Behörde ein Verbandsrundenspiel auch auf einem neutralen Platz austragen lassen. Dies ist der Fall, wenn ein Platz mehr als zweimal in einem Spieljahr nicht bespielbar ist. Auf Veranlassung der spielleitenden Behörde ist der zur Spielplatzgestellung verantwortliche Verein verpflichtet, einen neutralen Platz zu benennen, auf dem erforderlichenfalls ein Spiel durchgeführt werden kann.3. Erste Hilfe Der Platzverein ist verpflichtet, bei jedem Spiel eine in Erste Hilfe ausgebildete Person, ausgerüstet mit den erforderlichen Gerätschaften (Trage, Sanitätskasten, Decken usw.) zu stellen.4. Ordnungsdienst Mannschaftsbetreuer dürfen während des Spiels das Spielfeld nur dann betreten, wenn sie hierzu vom amtierenden Schiedsrichter aufgefordert werden. Jedes Tor ist während des Spiels nach der Rückseite hin im Umkreis von 5,50 m von jeglichen Sportplatzbesuchern freizuhalten. Zwischen dem Spielfeldrand und den Zuschauerplätzen muss außerdem ein angemessener Abstand eingehalten werden, so dass der Spielablauf nicht gestört wird. In unmittelbarer Nähe des Spielfeldes dürfen keine Gegenstände angebracht werden, an denen sich die Spieler verletzen können. Platzordner müssen bei Bedarf in genügender Anzahl aufgeboten werden und sind mit entsprechender Armbinde kenntlich zu machen.5. An- und Absetzung der Spiele Die von den Staffelleitern erstellten Terminlisten sind für alle Vereine bindend. Jeder Verein ist verpflichtet, zu den von der spielleitenden Behörde angesetzten Verbandsspielen rechtzeitig anzutreten. Tritt eine Mannschaft nicht an, so hat der andere Verein die Pflicht, 45 Minuten zu warten. Danach ist er berechtigt, das Spiel nicht auszutragen. Spielverlegungen und Spielabsetzungen kann nur der zuständige Staffelleiter vornehmen. Alle Spielab- und Spielansetzungen müssen schriftlich vorgenommen werden. Etwaige telefonisch vorausgegangene Mitteilungen sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Jede Ansetzung eines Spiels muss den beteiligten Vereinen spätestens am vierten Tag vor dem Spiel bekanntgegeben sein, andernfalls kann die Ansetzung des Spiels abgelehnt werden. Angesetzte Spiele können durch die spielleitende Behörde nur in dringenden Fällen abgesetzt oder verlegt werden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die nachweislich bei der Erstellung der Terminliste noch nicht bekannt waren und ein Beharren auf dem Termin unzumutbar erscheint. Der Spielgegner ist nach Möglichkeit vorher zu hören. Anträge auf Spielverlegung, die mit der Verhinderung von Spielern durch Kommunion, Konfirmation, Schullandheimaufenthalt u. a. begründet werden, sind frühzeitig spätestens zwei Wochen vor dem Spieltag an die spielleitende Behörde zu richten. Dabei sind die betreffenden Jugendlichen schriftlich zu benennen; gleichzeitig ist eine Bestätigung der amtlichen Institution (Kirche, Schule) beizufügen. Bei Krankheitsfällen und bei Impfungen sind die Atteste des jeweils behandelnden Arztes den zuständigen Staffelleitern wie folgt vorzulegen: Bei der Beantragung der Spielverlegung, jedoch spätestens drei Tage nach dem in der Terminliste festgelegten Spieltag. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Bescheinigungen über eine Befreiung vom Schulsportunterricht werden als Atteste nicht anerkannt. Anträgen kann nur stattgegeben werden, wenn in o. g. Fällen insgesamt mindestens drei Spieler und bei 7er-Mannschaften zwei Spieler nicht zur Verfügung stehen und die Antragsfrist nicht überschritten wird. Anträge auf Spielabsetzung oder Spielverlegung wegen verletzter oder gesperrter Spieler sind nicht zulässig.6. Unbespielbarkeit des Platzes Ist ein Verein der Meinung, seine, dem Jugendspielbetrieb zur Verfügung stehenden Plätze seien unbespielbar, so hat er dies seinem Staffelleiter frühestens zwei Tage vor dem Spieltag zu melden. Darauf wird dieser selbst oder ein von ihm beauftragter Verbandsmitarbeiter oder Schiedsrichter den Platz besichtigen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des antragstellenden Vereins. Sofern der Staffelleiter einen Mitarbeiter oder Schiedsrichter mit der Besichtigung des Platzes beauftragt hat, muss ihn dieser über das Ergebnis der Besichtigung unterrichten. Die Entscheidung, ob ein Spiel wegen Unbespielbarkeit des Platzes abgesetzt wird, kann nur der Staffelleiter treffen. Andere Verbandsmitarbeiter oder Schiedsrichter sind hierzu nicht berechtigt. Der zur Leitung eines Verbandsspiels eingeteilte Schiedsrichter ist ebenfalls nicht berechtigt, ein Spiel abzusetzen. Er kann nur, wenn er am Spieltag selbst an Ort und Stelle die Unbespielbarkeit des Platzes festgestellt hat, den Ausfall des Spiels verfügen, sofern kein anderes gemeldetes Ausweichspielfeld (§ 24 Abs. 1 JugO) zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung über die Bespielbarkeit von Spielfeldern soll der Schiedsrichter folgende Gesichtspunkte beachten: 1. Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Spieler. 2. Der Ball muss kontrollierbar gespielt werden können. 3. Verhinderung einer nicht unerheblichen Schädigung des Spielfeldes; gegebenenfalls sind vor der Entscheidung bei dem Platzverein über die Bodenbeschaffenheit der Spielfelder Auskünfte einzuziehen. Sollten am Spieltag die Platzverhältnisse ergeben, dass durch die Benutzung des Platzes die Durchführung des Spieles einer in Konkurrenz spielenden Mannschaft (Herren und Frauen) gefährdet ist, so gilt folgendes: Ist das Spiel einer in der Landesliga oder in einer höheren Spielklasse spielenden Mannschaft (Herren und Frauen) gefährdet, so kann der zur Spielplatzgestellung verpflichtete Verein ein angesetztes Reserve- oder Jugendspiel absagen. Ausgenommen sind Spiele der A-Junioren-Bundesliga, B-Junioren-Regionalliga, A-, B-Junioren- sowie B-Juniorinnen-Oberliga. Ist das Spiel einer unterhalb der Landesliga spielenden Mannschaft (Herren und Frauen) gefährdet, so kann der zur Spielplatzgestellung verpflichtete Verein ein angesetztes Reserve- oder Jugendspiel absagen. Ausgenommen sind Pflichtspiele von AJuniorenmannschaften, die in der Bezirksstaffel oder in einer höheren Spielklasse spielen, und Pflichtspiele von B-Juniorenmannschaften, die in der Verbandsstaffel oder in einer höheren Spielklasse spielen. Die Absage hat dem zuständigen Staffelleiter gegenüber zu erfolgen.7. Spieltag Der Spieltag für Verbandsspiele der Jugend ist grundsätzlich der Samstag oder Sonntag. In Ausnahmefällen kann die spielleitende Behörde ein Spiel auch auf einen Feiertag ansetzen. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen, insbesondere das Gesetz über die Sonn- und Feiertage sind zu beachten. Bei den D-, E- und F-Junioren, sowie bei den D-Juniorinnen können Spiele auch an Wochentagen angesetzt werden, sofern vor Rundenbeginn ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der beim Staffeltag anwesenden Vereine erfolgte. Bei den A-, B- und CJunioren, sowie bei den B- und C-Juniorinnen sind Wochentagsspiele nur zulässig, wenn es sich um ein Pokal- oder Nachholspiel handelt und die Terminplanung keine andere Möglichkeit zulässt; fehlen diese Voraussetzungen, muss das schriftliche Einverständnis beider Vereine vorliegen. In allen Fällen sind Verbandsspiele so rechtzeitig anzusetzen, dass sie vor Sonnenuntergang beendet sind ausgenommen Pokalspiele der A- und B-Junioren, vorausgesetzt die Spiele finden auf einem Platz mit einer Beleuchtungsanlage statt. Soweit auf Plätzen Beleuchtungsanlagen vorhanden sind, kann der Schiedsrichter bei Verschlechterung der Lichtverhältnisse während eines Spiels dieses fortführen, sofern durch das Einschalten der Beleuchtungsanlage die Lichtverhältnisse verbessert werden können. Die Entscheidung darüber, ob die Beleuchtung ausreicht, um ein Spiel zu Ende zu führen, trifft allein der Schiedsrichter. Die Spiele der beiden letzten Spieltage sind grundsätzlich zeitgleich anzusetzen.8. Spielzeiten A-Junioren 2 x 45 Minuten B-Juniorinnen 2 x 40 Minuten, B-Junioren 2 x 40 Minuten C-Juniorinnen 2 x 35 Minuten, C-Junioren 2 x 35 Minuten D-Juniorinnen 2 x 30 Minuten, D-Junioren 2 x 30 Minuten, E-Junioren 2 x 25 Minuten, F-Junioren 2 x 20 Minuten, Die Staffelleiter sind berechtigt, bei extremen Temperaturen in den Sommermonaten, insbesondere in den Monaten Juli und August, die Verbandsspiele zeitlich zu verlegen.9. Altersklasseneinteilung A-Junioren 1.1.86 und jünger F-Junioren 1.1.96 und jünger, B-Junioren 1.1.88 und jünger F-Junioren (Bambinis) 1.1.98 und jünger, C-Junioren 1.1.90 und jünger B-Juniorinnen 1.1.88 und jünger, D-Junioren 1.1.92 und jünger C-Juniorinnen 1.1.90 und jünger, E-Junioren 1.1.94 und jünger D-Juniorinnen 1.1.92 und jünger, In den Altersklassen der männlichen D-, E- und F-Junioren sind auch gemischteMannschaften (Jungen und Mädchen) sowie reine Mädchenmannschaften zugelassen. In der Altersklasse C-Junioren kann C-Juniorinnen zu Zwecken der Talentförderung die Teilnahme an Repräsentativ-, Verbands- und Freundschaftsspielen der Junioren auf Antrag durch den Verbandsjugendausschuß genehmigt werden, sofern die Erziehungsberechtigten der Juniorinnen zustimmen.10. Spielfeld 11er-Mannschaften der A-, B-, C- und D-Junioren sowie der B-Juniorinnen spielen auf dem Normalspielfeld. Bei den 7er-Mannschaften der E- und F-Junioren bilden die verlängerten seitlichen Strafraumbegrenzungen die Seitenlinien. Es besteht auch die Möglichkeit, unter Beachtung der in § 20 JugO festgelegten Spielfeldmaße auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. 11er-Mannschaften der E-Junioren und der C- und D-Juniorinnen sowie alle 7er- Mannschaften spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. In der Breite sind ausgenommen 7er-Mannschaften der E- und F-Junioren die Seitenlinien des Normalspielfeldes auch die Seitenlinien des verkürzten Spielfeldes (siehe Spielfeldskizze letzte Seite). SPIELFELD Normalspielfeld (68 - 70 m breit, 105 m lang), Kleinspielfeld (68 - 70 m breit, 72 m lang), Minispielfeld, (ca. 40 m breit, 72 m lang), Minispielfeld (quer, 2x) (ca. 45 m breit, ca. 70 m lang) A-, B-, C- und D-Junioren B-Juniorinnen C7-, D7-, E-Junioren (11er) B7-, C-, D-Juniorinnen E- und F-Junioren C7-, D7-, E- und F-Junioren B7-, C-, D-Juniorinnen, verkürzter Eckstoß: E-Junioren (11er), C- und DJuniorinnen11. Spielball Bei Spielen der A-, B- und C-Junioren sowie der B-Juniorinnen darf der Ball nicht leichter als 410 Gramm und nicht schwerer als 450 Gramm sein. Er muss einen Umfang zwischen 68 cm (mindestens) und 70 cm (höchstens) haben Ball Größe 5. Die D-Junioren spielen mit Bällen der Größe 5, Gewicht 350 Gramm (Leichtspielball). Die E- und F-Junioren spielen mit Bällen der Größe 5, Gewicht 290 Gramm (Leichtspielball) oder mit Bällen der Größe 4 (Umfang 63,5 bis 66 cm), Gewicht 290 Gramm (Leichtspielball). Bambinis spielen mit Bällen der Größe 4 (Umfang 63,5 cm bis 66 cm), Gewicht 290 Gramm (Leichtspielball).12. Spielgemeinschaften Spielgemeinschaften, die vom Verbandsjugendausschuss auf Antrag der beteiligten Vereine genehmigt werden, nehmen an den Verbandsrundenspielen mit Auf- und Abstieg teil und können in der Kreisstaffel, Leistungsstaffel oder Bezirksstaffel spielen. In der A- und BJunioren- sowie B-Juniorinnenverbandsstaffel sind Spielgemeinschaften nicht zulässig. Wird eine Spielgemeinschaft Meister einer Bezirksstaffel der A- oder B-Junioren, so besteht weder für die Spielgemeinschaft noch für einen der beteiligten Vereine ein Aufstiegsrecht. In diesem Fall geht das Aufstiegsrecht auf den nächstplatzierten, aufstiegsberechtigten Verein über. Spielgemeinschaften sind bei 11er-Mannschaften auf drei und bei 7er-Mannschaften auf zwei Vereine begrenzt. Die Genehmigung gilt jeweils nur für ein Spieljahr (1. 7. - 30. 6.). Vereine, die in einer Altersklasse an einer Spielgemeinschaft beteiligt sind, können in dieser Altersklasse mit keiner weiteren Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen, auch nicht an einer weiteren Spielgemeinschaft. Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann in besonders gelagerten, einzelnen Härtefällen der Verbandsjugendausschuß einer zweiten Spielgemeinschaft, an der die selben Vereine beteiligt sind, genehmigen, zumindest eine dieser zwei Spielgemeinschaften jedoch nur für 7er-Mannschaften. Bei Auflösung der Spielgemeinschaften steigen die beteiligten Vereine in die Kreisstaffel ab, es sei denn, der oder die Vereine verzichten zugunsten eines Vereines. Die Verbandsspiele der Spielgemeinschaften können auf zwei Spielfeldern ausgetragen werden. Der Spielortwechsel innerhalb einer Saison ist nur zum Jahreswechsel möglich. Die jeweiligen Spielfelder sind der spielleitenden Behörde mit Abgabe des Erhebungsbogens zu melden. Spielberechtigt für die Spielgemeinschaft sind alle Jugendlichen, die für einen der beteiligten Vereine Spielerlaubnis besitzen. Die auf die Vereine ausgestellten Pässe sind gültig, sie werden nicht auf die Spielgemeinschaft umgeschrieben.13. Verzicht, Rücktritt von Spielen Während der Verbandsspielrunde darf ein Verein nur mit Genehmigung der spielleitenden Behörde auf die Austragung eines oder mehrerer Spiele verzichten oder von den weiteren Spielen zurücktreten. Diese Genehmigung muss versagt werden, wenn durch den Verzicht oder Rücktritt ein Einfluss auf eine Meisterschaft, einen Abstieg oder sonst auf einen Platz in der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, ausgeübt wird. Bleibt ein Verein trotz verweigerter Genehmigung bei seinem Verzicht oder Rücktritt, so ist er zu bestrafen, insbesondere kann er vom Verbandsjugendausschuss in die nächst niedrige Spielklasse versetzt werden. In jedem Fall des Rücktritts werden von der spielleitenden Behörde die bereits ausgetragenen Spiele aus der Wertung gestrichen.14. Gestellung der Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten Die Einteilung der Schiedsrichter zu den Verbandsspielen erfolgt durch die Schiedsrichter- Ausschüsse im Einvernehmen mit den spielleitenden Behörden. Zu den Verbandsspielen der A-Juniorenverbandsstaffel werden die Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten vom Verbands-SR-Ausschuss eingeteilt. Erscheint bei Jugendspielen (ausgenommen Spiele der A-Juniorenverbandsstaffel) kein Verbandsschiedsrichter, so haben beide Jugendleiter bzw. Mannschaftsbetreuer zu prüfen, ob ein geprüfter Schiedsrichter als Zuschauer anwesend ist und mit der Spielleitung beauftragt werden kann; im Zweifelsfall ist die Schiedsrichterprüfung nachzuweisen. Ist ein geprüfter Schiedsrichter, der keinem der beteiligten Vereine angehört, anwesend, ist ihm die Spielleitung zu übertragen. Steht kein geprüfter, unbeteiligter Schiedsrichter zur Verfügung, sondern nur ein geprüfter Schiedsrichter, der einem der beteiligten Vereine angehört, so ist er mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern beide Vereine einen geprüften Schiedsrichter stellen können und keine Einigung zustande kommt, so ist der dem Platzverein angehörende Schiedsrichter mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern überhaupt kein geprüfter Schiedsrichter zur Verfügung steht, ist der Platzverein für die Gestellung eines Spielleiters verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gilt das Spiel für den oder die schuldigen Vereine als verloren. Erscheint bei Spielen der A-Juniorenverbandsstaffel kein Verbandsschiedsrichter, so findet § 39 der Spielordnung Anwendung. Bei allen Spielen (außer der A-Juniorenverbandsstaffel) hat jeder Verein einen Schiedsrichter-Assistenten zu stellen. Die Vergütung der Schiedsrichter erfolgt nach der Ordnung über Aufwandsentschädigung für Schiedsrichter.15. Spielführer Jede Mannschaft hat einen Spielführer zu benennen. Er ist durch eine sich von der Farbe des Trikots unterscheidende Armbinde zu kennzeichnen. Der Spielführer ist auf dem Spielberichtsbogen einzutragen. Der Spielführer hat die Aufgabe, einerseits alle mit dem Spiel zusammenhängenden Belange seiner Mannschaft dem Schiedsrichter gegenüber zu vertreten, und andererseits den Schiedsrichter in jeder Hinsicht zu unterstützen und über ein sportlich einwandfreies Verhalten seiner Mannschaft zu wachen. Scheidet der Spielführer während des Spieles aus irgend einem Grund aus, ist ein Ersatzmann zu benennen. Berechtigte Anliegen und Rückfragen über getroffene Entscheidungen und Maßnahmen kann der Spielführer in angemessener Form beim Schiedsrichter vorbringen. Der Schiedsrichter hat den Spielführer als verantwortlichen Helfer zu betrachten. Er unterrichtet ihn von wichtigen Vorgängen und zieht ihn zur Mitarbeit heran. Der Spielführer hat den Schiedsrichter auch nach Beendigung des Spieles zu unterstützen.16. Spielkleidung Rückennummern Die Spielkleidung der Spieler darf nur den Vereinsnamen, das Vereinsabzeichen und die Nummer des Spielers tragen. Sofern die Trikots der Spieler mit Rückennummern versehen sind, müssen diese mit den Nummern auf dem Spielbericht übereinstimmen. Die Nummerierung soll in der üblichen Form von 1 - 11 erfolgen. Die Auswechselspieler sollen mit den Nummern 12 - 17 versehen werden. Der Name des Spielers darf zusätzlich zur Rückennummer auf der Rückseite des Trikots angebracht werden. Werbung auf der Spielkleidung ist nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes zulässig. Über diese Genehmigung wird eine Genehmigungskarte ausgestellt, die dem Schiedsrichter zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert vorzulegen ist. Für die Altersklassen A- bis D-Junioren sowie B- bis D-Juniorinnen besteht eine Pflicht zum Tragen von Schienbeinschützern. Bei der E- und F-Junioren wird das Tragen von Schienbeinschützern empfohlen.17. Abgabe der Spielberichtsbogen Die Spielberichtsformulare sind über die WFV-Geschäftsstelle zu beziehen. Bei Spielen, die von keinem Verbandsschiedsrichter geleitet werden, ist der Platzverein verantwortlich, dass der ordnungsgemäße Spielbericht innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Staffelleiter eingesandt wird.18. Meldung von Spielergebnissen Die Platzvereine sind verpflichtet, das Spielergebnis von Spielen der A-, B-, C- und DJunioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Spielende, an die dafür vom Verbandsvorstand benannte Stelle zu melden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird gemäß § 5 der Strafbestimmungen und gegebenenfalls gemäß § 25 der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet.19. Einsatz von Jugendlichen in mehreren Mannschaften Ein Jugendlicher darf am selben Tag nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft eingesetzt werden. Das bedeutet, dass Jugendspieler aller Altersklassen, die bereits in einer Mannschaft eingesetzt waren, am selben Tag nicht mehr in einer weiteren Jugend-, Herren- oder Frauenmannschaft eingesetzt werden können.20. Rechtsprechung Für alle Einsprüche und sonstigen Vorkommnisse anlässlich der Verbandsspiele sind die Rechtsprechungsorgane wie folgt zuständig: Für die Spiele der A-, B-Junioren- und B-Juniorinnen-Verbandsstaffel, der C-Junioren- Landesstaffel sowie für alle Verbandspokalspiele der A- und B-Junioren sowie BJuniorinnen das Sportgericht der Verbands- und Landesligen (Schriftverkehr über die WFVGeschäftsstelle), für die von den Bezirksbehörden geleiteten Jugendspiele das jeweilige Bezirkssportgericht. Einsprüche im E- und F-Juniorenspielbetrieb sowie bei den D-Juniorinnen sind ausgeschlossen.21. Feldverweise Jugendliche können vom Schiedsrichter für die Dauer von fünf Minuten des Feldes verwiesen werden. Für ein weiteres Vergehen nach der Zeitstrafe erfolgt der Feldverweis auf Dauer, der eine automatische Vorsperre des Spielers auslöst.22. Spielsystem, Auf- und Abstieg Das Spielsystem auf Verbandsebene wird vom Verbandsvorstand auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 und 12-14 der JugO). Das Spielsystem der einzelnen Bezirke und der Auf- und Abstieg am Ende der Saison regelt sich nach den vom Bezirksjugendausschuss im Einvernehmen mit dem Verbandsjugenausschuss vor Beginn des Spieljahres herausgegebenen Ausschreibungen (vgl. § 20 Abs. 2 JugO).23. Nachweis der Spielberechtigung, Spielbericht Vor jedem Verbands- oder Freundschaftsspiel ist von den beiden Vereinen ein Spielberichtsformular in einfacher Ausfertigung mit der Aufstellung beider Mannschaften mit Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum auszufüllen. Der Spielbericht ist von beiden Mannschaftsbegleitern zu unterzeichnen und dem Schiedsrichter vor dem Spiel zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen können Spielerpässe bis unmittelbar nach Spielende beigebracht und unaufgefordert dem Schiedsrichter vorgezeigt werden. Für die Vorlage vorschriftsmäßiger Spielerpässe sind die Vereine verantwortlich. Jugendliche, für die kein gültiger Spielerpass vorgelegt werden kann, haben auf dem Spielberichtsformular mit Vor- und Zuname zu unterschreiben. Ausnahme: F-Junioren sowie Qualifikations- bzw. Schnupperrunden der E-Junioren. Das Lichtbild des Spielers ist vom Verein dauerhaft auf dem Spielerpass anzubringen. Der Vereinsstempel muss sich teilweise auf dem Pass und auf dem Lichtbild befinden; es darf nur ein Vereinsstempel mit Bild und Spielerpass angebracht sein. Wird das Spiel nicht von einem neutralen Schiedsrichter geleitet, so sind die Mannschaftsbegleiter berechtigt, die Spielerpässe der gegnerischen Mannschaft einzusehen.24. Zahl der Spieler Bei Spielbeginn müssen von jeder 11er-Mannschaft mindestens sieben, von jeder 7er- Mannschaft mindestens fünf Spieler spielbereit auf dem Feld sein.25. Auswechseln von Jugendlichen Bei allen Jugendspielen (ausgenommen E- und F-Junioren) können während der vollen Spieldauer (einschließlich einer etwaigen Verlängerung) 4 Spieler ausgetauscht werden. Bei allen A-Juniorenspielen und B-Junioren-Verbandsstaffelspielen darf ein ausgewechselter Spieler nicht wieder in die Mannschaft genommen werden. Bei den B-Juniorenspielen auf Bezirksebene, allen Spielen der C- und D-Junioren sowie der B-, C- und D-Juniorinnen dürfen die Auswechselspieler bzw. -spielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden. Bei Spielen der E- und F-Junioren dürfen beliebig viele Auswechselspieler eingesetzt werden. Bei den A-, B- und C-Junioren sowie den B- und C-Juniorinnen sind auf dem Spielbericht in der Regel die Namen der vorgesehenen Auswechselspieler aufzuführen. Die Auswechselspieler nehmen an der Passkontrolle teil; sie gehören zur Mannschaft und unterliegen der Machtbefugnis des Schiedsrichters. In Ausnahmefällen können auch andere Auswechselspieler eingesetzt werden. Bei den D-, E- und F-Junioren sowie den DJuniorinnen brauchen die Auswechselspieler bzw. -spielerinnen nicht vor dem Spiel benannt und auch nicht in der Mannschaftsaufstellung aufgeführt zu werden. Auswechselspieler bzw. -spielerinnen können mit Zustimmung des Schiedsrichters während einer Spielunterbrechung in das Spiel eintreten. Vor dem Eintritt in das Spiel haben Auswechselspieler bzw. -spielerinnen, sofern sie nicht vor dem Spiel an der Passkontrolle teilgenommen haben, dem Schiedsrichter unaufgefordert ihren Spielerpass vorzuzeigen. Bei Fehlen des Spielerpasses gilt § 26 der Jugendordnung entsprechend. Ein Spieler, der des Feldes verwiesen wurde, darf nicht ersetzt werden.26. Anwendung der Zuspielregel zum Torwart Die Zuspielregel zum Torwart findet bei allen Spielen der A-, B-, C- und D-Junioren sowie B-, C- und D-Juniorinnen Anwendung.27. Festspielen und Manipulation Spieler und Spielerinnen, die in einem Verbandsspiel in einer Mannschaft ihres Vereins in einer höheren Spielklasse zum Einsatz kamen, sind für Verbandsspiele ihres Vereins in einer niedrigeren Spielklasse nicht uneingeschränkt teilnahmeberechtigt (sogenanntes Festspielen). Die Bestimmungen über die Spielmanipulation bleiben hiervon unberührt. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nur auf Einspruch eines Betroffenen verfolgt. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 und § 16a der Jugendordnung.Juli 2004 Postanschrift: Postfach 10 54 51 70047 Stuttgart, Hausanschrift: Goethestraße 9 70174 Stuttgart Telefon 07 11/2 27 64-0 Telefax 07 11/2 27 64-40 e-mail: info@wuerttfv.de www.wuerttfv.de Verbandsjugendausschuss Schütter Vorsitzende |